Satzung des Bürgerverein Hessisch Lichtenau

§ 1 Name, Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen

       Bürgerverein Hessisch Lichtenau

(2)  Sitz des Vereins ist Hessisch Lichtenau

(3)  Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege eingetragen werden. Er führt dann den Zusatz „e.V.“.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 der Abgabenordnung. Der Verein macht sich zur Aufgabe:

  1. Die Konzeption, Förderung und Durchführung von kulturellen und anderen Veranstaltungen im Sinne der Pflege des traditionellen Brauchtums, des bürgerschaftlichen Engagement sowie der Heimat- und Kulturpflege zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger in der Stadt Hessisch Lichtenau; ohne einen wirtschaftlichen Hintergrund.
  2. Eine Schnittstelle (Netzwerk) für die in Hessisch Lichtenau und in den Stadtteilen ansässigen Vereine, Verbände und Institutionen unter dem Motto „Nicht NEBENeinander – sondern MITeinander“ darzustellen. Um eine Wertschöpfung, nicht wirtschaftlicher Natur sondern, für das Engagement und die ehrenamtliche Arbeit der Bürgerinnen und Bürger in Form einer Zusammenarbeit, gegenseitiger Unterstützung aber auch um gemeinsame, materielle Ressourcen zu nutzen bzw. zu schaffen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Jede natürliche und juristische Person, die den Zweck und die Ziele des Vereines unterstützt, kann Mitglied werden.

(2)  Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung. Der Antrag soll den Namen, das Alter, die Anschrift und die E-Mail-Adresse enthalten.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats, die mit Gründen zu versehen ist, ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

(3)  Die Mitgliedschaft endet:       

  • durch den Tod eines Mitglieds
    durch Austritt aus dem Verein oder
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Austritt ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich und muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Dies ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.

Ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann erfolgen, wenn es nicht im Interesse aller Mitglieder handelt oder schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die darüber endgültig entscheidet. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft besteht für den Austretenden kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder sonstigen erworbenem Vereinseigentum.

(4)  Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand - nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung - festgesetzt.

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag; er ist eine Bringschuld und zum 1. Februar eines jeden Jahres fällig. Der Beitragseinzug erfolgt im Lastschriftverfahren.

Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag auf Antrag stunden, herabsetzen oder erlassen.

Für neue Mitglieder wird der Beitrag ab dem nächsten Monat der Beitrittserklärung bis zum Ende des Kalenderjahres anteilig berechnet.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Geschäftsführende Vorstand, Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Geschäftsführender Vorstand

  • Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretende/n Vorsitzende/n
  • dem/der Kassierer/in
  • dem/der Schriftführer/in

(2)  Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3)  Nach außen wird der Verein durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

(4)  Der geschäftsführende Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er nimmt die laufenden Geschäfte wahr. Diese kann er unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs an andere Personen übertragen.

(5)  Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandmitglieder können nur Mitglieder des Vereines sein. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

In ungeraden Kalenderjahren wird die/der Vorsitzende sowie der/die Kassierer/in gewählt, in geraden Kalenderjahren wird der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/in gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestellen.

(6)  Der geschäftsführende Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

 

§ 7 Vereinsausschuss

(1)  Der Vereinsausschuss besteht aus

       - dem geschäftsführenden Vorstand

       - bis zu fünf weiteren Ausschussmitgliedern

       Die Personen besitzen volles Stimmrecht im Vereinsausschuss.

(2)  Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen dem in § 2 genannten Zweck zugrunde. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden.

(3)  Sitzungen des Vereinsausschusses finden nach Bedarf statt. Der/die Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzung ein. Der Einhaltung einer Frist bedarf es nicht. Der Vereinsausschuss ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei seiner Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Sitzungsleitenden.

(4)  Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der volljährigen Vereinsmitglieder jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus seinem Amte aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.

(5)  Mitglieder und Gäste können bei Bedarf zur Vereinssauschusssitzung durch den Vorstand eingeladen werden. Sie besitzen dabei kein Stimmrecht.

(6)  Der Vereinsausschuss hat die Möglichkeit der Kooptation, der entsprechende Beschluss wird durch die Vereinsausschusssitzung gefasst. Kooptierte Personen besitzen kein Stimmrecht im Vereinsausschuss, sie unterstützen diesen nur beratend.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Entgegennahme der Vorstandsberichte, die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit, die Beschlussfassung und die Änderung der Satzung.

(2)  In den ersten vier Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung durch Einberufung des Vorstands statt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich durch E-Mail oder Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Jedes Mitglied kann bis zu 7 Tagen vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen.

(4)  Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(6)  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7)  Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht.

(8)  Auf mündlichen Antrag eines Mitglieds sind die Wahlen des Vorstandes sowie des Vereinsausschusses durch geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung durchzuführen. Wahlen dürfen nicht „en Bloc“ durchgeführt werden, jede Kandidatin oder jeder Kandidat muss einzeln durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

§ 9 Vereinsabteilungen

Für den in § 2 genannten Zweck können durch Beschluss der Mitgliederversammlung rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse das Recht zu, eigene Veranstaltung, Aktionen oder sonstigen Aktivitäten und Vorhaben gemäß den in § 2 Punkt 1 genannten Zweck durchzuführen.

Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.

Die Abteilungsordnung ist jedoch nicht echter Bestandteil der Satzung.

 

§ 10 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft.

Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

In jedem Jahr wird ein Kassenprüfer sowie ein Ersatzkassenprüfer neu gewählt, die Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem Vereinsausschuss angehören. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hessisch Lichtenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Haftung

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

 

§ 13 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten

erhoben:

Name, Vorname; Geburtsdatum, Adresse, Bankverbindung, Telefonnummer und
E-Mail-Adresse.

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach ihrer Bewilligung durch die Mitgliederversammlung am 22. Mai 2013 in Kraft.

Hessisch Lichtenau, den 20. April 2023

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